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Beitragsordnung

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§ 1 Beitragsgrundsatz

  1. Die Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein ist kostenpflichtig. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe nachfolgend detailliert geregelt ist.

  2. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 1. Januar des Beitragsjahrs zur Zahlung fällig; im Jahr der Aufnahme ist der Beitrag 14 Tage nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung zur Zahlung fällig.

  3. Die Frist für die Information vor Einzug einer fälligen Zahlung beträgt mindestens 1 Tag vor dem Einzug.

  4. Aktive Mitglieder sind von der Beitragszahlungspflicht befreit; der Vorstand kann auf begründeten Antrag in Sonderfällen von der Beitragspflicht absehen oder den jeweiligen Beitrag vermindern.

 

§ 2 Beitragshöhe

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist abhängig von der Höhe der Bruttoeinnahmen des Mitglieds im steuerlichen Veranlagungsjahr, welches im Beitragsjahr erklärt wird. Werden mehrere Veranlagungsjahre in einem Beitragsjahr erklärt, ist jedes Veranlagungsjahr gemäß der nachfolgenden Beitragstabelle separat zu berechnen.

  2. Im Jahr der Aufnahme entsteht zusätzlich eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 17 €.

  3. Sofern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt werden, ist der Beitrag um eine Beitragsstufe zu erhöhen.

 

§ 3 Beitragstabelle ab 1.1.2022:

Einnahmen                Beitrag

bis 8.000,00 €           49 €

bis 16.000,00 €         84 €

bis 24.000,00 €         99 €

bis 32.000,00 €       129 €

bis 40.000,00 €       142 €

bis 48.000,00 €       164 €

bis 56.000,00 €       184 €

bis 64.000,00 €       204 €

bis 72.000,00 €       224 €

bis 84.000,00 €       249 €

bis 96.000,00 €       284 €

bis 120.000,00 €     299 €

bis 150.000,00 €     325 €

ab 150,000,01 €     350 €

§ 4 Sonstiges

Die Kündigung der Mitgliedschaft kann jährlich erfolgen. (zum Formular)
Bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten werden die Einnahmen zusammengerechnet.

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